Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ohne Unterschiede – für einen fairen Umgang mit Muslim*innen“. Die Kurzform des Namens lautet „Ohne Unterschiede“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein soll die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen. Er führt dann im Namen den Zusatz “e.V.”.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins sind die Stärkung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO), durch politische Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), die Förderung der Religion (§52 Abs. 2 Nr. 2 AO) sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedanken (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Vermittlung von Wissen und Aufklärung über muslimisches Leben und Islam
b) Unabhängiges Monitoring, Analyse und Aufarbeitung
c) Internationalen Austausch
d) Unterstützung demokratischer gemeinnütziger Institutionen und die Zusammenarbeit von zivilgesellschaftlichen AkteurInnen zum Schutz der Menschenrechte und des Grundgesetzes
e) Kommunikation nach außen (zu Presse, Wissenschaft, Politik, BürgerInnen)
f) Pflege und Aufbau von Kontakten zu staatlichen Institutionen, religiösen und politischen Organisationen, Parteien und Nichtregierungsorganisationen im In- und Ausland
g) Erstellen von Informationsmaterialen wie z.B. Foto- und Videodokumentationen
h) Planung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen und Seminaren
i) Betreiben einer Homepage als Informationsplattform nach außen.
j) Betreuung von Presseanfragen, Pressemitteilungen, Betreuung des Pressearchivs
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein ist im Sinne des § 55 der Abgabenordnung selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere werden keinesfalls Ausschüttungen an Mitglieder vorgenommen, ebenso wenig erhalten Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Kreuzberger Initiative gegen Antisemitismus e.V.“ (KIGA e.V. Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Existiert KIGA e.V. nicht mehr, wählen die Liquidatoren einen anderen Begünstigten, dessen Arbeit den Vereinszwecken nahe steht, und der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Voraussetzungen, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele seiner Arbeit unterstützt.
- Die Entscheidung über eine Mitgliedschaft ergeht auf Antrag, den zwei Bestandsmitglieder unterstützen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Unter „Schriftform“ und „schriftlich“ wird in dieser Satzung die Übermittlung durch Brief, Telefax, E-Mail oder sonstige, gängige Formen direkter, nicht-öffentlicher, elektronischer Dokumentenübermittlung verstanden, bei der der Absender eindeutig zu identifizieren ist.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden. Lehnt der Vorstand den Beitritt ab, kann sich der Bewerber/die Bewerberin an die Mitgliederversammlung wenden, deren Entscheidung nicht begründet werden muss und unanfechtbar ist. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des Vereins, dass der Antrag angenommen ist.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung/Löschung. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die gegenüber jedem Vorstandsmitglied gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung abgegeben werden kann. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Der Austritt berechtigt nicht zur ganzen oder anteiligen Erstattung des Mitgliedsbeitrags. Wird die Austrittsfrist aus Abs. 5 nicht eingehalten, wird der volle Vereinsbeitrag auch für das Folgejahr fällig.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung nicht begründet werden muss und unanfechtbar ist.
- Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorwurf ist zu begründen und dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 6 Finanzierung des Vereins
- Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch
a) die regulären Mitgliedsbeiträge,
b) Zuwendungen, Spenden und testamentarische Verfügungen von Vereinsmitgliedern und Dritten,
c) öffentliche Zuschüsse. - Die Errichtung eines wirtschaftlichen Zweckbetriebs zur Deckung weiteren Finanzbedarfs ist möglich. Sie bedarf eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Stimmübertragung ist unzulässig. Juristische Personen müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich einen Vertreter oder eine Vertreterin für die Mitgliederversammlung benennen.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet
a) über ihre eigene Geschäftsordnung,
b) über die endgültige Tagesordnung der Tagungen der Mitgliederversammlung,
c) über die Wahl sowie die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) über die Bestellung des oder der Kassen- bzw. Wirtschaftsprüfer,
e) über die Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts des oder der Kassen- bzw. Wirtschaftsprüfer,
f) auf Vorschlag des Vorstands über den Haushalt des kommenden Geschäftsjahres,
g) auf Antrag der Betroffenen endgültig über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern,
h) über Änderungen an dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins,
i) über sonstige Anträge des Vorstands und aus ihrer Mitte, soweit das Entscheidungsrecht über die Sache nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Vorstand vorbehalten ist.
§ 9 Tagungen der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt einmal pro Geschäftsjahr in ordentlicher Sitzung. Sie kann darüber hinaus als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammentreten.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck verlangt.
- Die ordentliche Sitzung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich und unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten, vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die außerordentliche Sitzung kann aus wichtigem Grund abweichend mit einer Frist von 10 Kalendertagen einberufen werden, wobei aus Einladung und Tagesordnung Grund und Zweck der Sitzung hervorgehen müssen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Empfangsadresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung wird bis zur Wahl eines Versammlungsleiters/ einer Versammlungsleiterin vom bzw. von der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abweichend ist für Änderungen des Vereinszwecks sowie für Auflösung des Vereins die Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder erforderlich.
- Soweit nicht gesetzlich anders festgelegt, fasst die Mitgliederversammlung alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie über die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen müssen schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
- Bei Wahlen ist der Kandidat/die Kandidatin erfolgreich, der/die im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Vereinigen zwei oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen der höchsten Stimmenzahl auf sich, findet eine Stichwahl zwischen ihnen statt.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem/den Versammlungsleiter/n und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss mindestens alle Beschlüsse im Wortlaut und unter Angabe des Stimmverhältnisses enthalten.
- Die Mitgliederversammlung tagt nicht-öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem bzw. der Vorsitzenden,
b) mindestens zwei bis zu acht Stellvertretenden Vorsitzenden, von denen je einer/eine Schatzmeister/-in und Schriftführer/-in sein muss. Für die Ämter des/der Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und des/der Schriftführers/Schriftführerin muss einzeln kandidiert werden, für die übrigen Ämter ist auf Antrag eines Mitglieds eine Blockabstimmung möglich, wenn nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt sind als Plätze zur Verfügung stehen. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und voll geschäftsfähig sein. Juristische Personen können in den Vorstand gewählt werden, müssen sich aber dauerhaft durch dieselbe Person vertreten lassen. Verliert diese ihre Funktion bei der entsendenden Körperschaft, oder entzieht diese ihr das Vertretungsmandat, scheidet die Person aus dem Vorstand aus und wird die entsprechende Position auf der folgenden Mitgliederversammlung durch Wahl neu besetzt.. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Ein Mitglied verliert seinen Sitz im Vorstand, wenn es von diesem Amt zurücktritt, die Geschäftsfähigkeit verliert, verstirbt, oder wenn es aus dem Verein ausscheidet. Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die gegenüber jedem Vorstandsmitglied gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung abgegeben werden kann.
- Der Vorstand kann außerhalb der Wahlperiode nach Abs. 2 mit einfacher Mehrheit Neuwahlen in einer ordentlichen oder außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung ansetzen. Dies muss geschehen, wenn durch Rücktritte oder anders begründetes Ausscheiden aus dem Vorstand die Zahl der Vorstandsmitglieder entweder um mehr als drei Mitglieder geringer wird als bei der letzten Wahl Vorstandsplätze vergeben wurden oder auf unter vier Vorstandsmitglieder fällt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung, Einberufung und anfängliche Leitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung;
b) die Bestellung eines Besonderen Vertreters/einer besonderen Vertreterin;
c) die erste Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
e) der Erlass von Beitrags-, Haus-, Geschäftsführungs-, Beirats- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
f) die Besetzung eines Beirats oder mehrerer Beiräte.
Der Vorstand kann die Punkte unter e.) und f.) sowie nicht aufgelistete Fragen alternativ auch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 11 Tagungen des Vorstands
- Der Vorsitzende des Vorstands lädt schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche zu einer Vorstandssitzung ein, sofern nicht sämtliche Mitglieder schriftlich auf diese Frist verzichten.
- Die Sitzung soll in der Regel von dem oder der Vorsitzenden des Vorstands geleitet werden. Der Vorstand kann sich einmütig auf eine andere Leitung verständigen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung ein anderes Mehrheitserfordernis besteht.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Umlaufverfahren schriftlich per Brief oder E-Mail oder per Audio- oder Video-Konferenzschaltung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder herbeigeführt, wenn alle Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung aller relevanten Fristen schriftlich über die Abstimmung informiert worden sind und Gelegenheit hatten, Argumente für und wider den Antrag auszutauschen.
§ 12 Vertretung im Rechtsverkehr
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.“
- Der Vorstand kann zudem für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter/eine besondere Vertreterin nach § 30 BGB bestellen.
- Rechtsgeschäfte, die 1000,00 Euro übersteigen, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Diese Verfügungsbeschränkung gilt im Innenverhältnis. Unterhalb dieser Summe kann der Vorsitzende gemeinsam handelnd mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin entscheiden. Der Vorstand kann auch zwei andere Vorstandsmitglieder mit solchen Entscheidungen beauftragen.
§ 13 Beiräte und sonstige Gremien
- Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Fachbeiräte einberufen. Diese geben Unterstützerinnen und Unterstützer des Vereins die Gelegenheit, die Arbeit des Vereins durch ihr ehrenamtliches Engagement, ihre Ideen, ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen beratend zu bereichern und unterstützen.
- Mitgliedschaft, Mandate und Tätigkeitsbereiche von Beiräten werden in einer vom Vorstand zu beschließenden, schriftlichen Geschäftsordnung für Beiräte geregelt.
- Beiräte werden für den Zeitraum von zwei Jahren berufen. Die erneute Berufung zum Beiratsmitglied ist zulässig.
- Vorstand und Mitgliederversammlung können aus ihren Reihen und unter Hinzuziehung externer Experten zur Vorbereitung von Beschlüssen oder bestimmter Projekte sonstige unterstützende und beratende Gremien einrichten, deren Zusammensetzung und Dauer im Beschluss über die Einrichtung anzugeben ist.
§ 14 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
- Die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins, in den Beiräten und sonstigen Gremien wird ehrenamtlich ausgeübt.
- Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Unbeschadet des Abs. 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dem Vorstand, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern, denen besondere Aufgaben übertragen worden sind, eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 26a EStG zu gewähren. Diese ersetzt den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Abs. 2.
- Können Vereinsaufgaben, die nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vorstands zählen, nicht oder nicht angemessen ehrenamtlich wahrgenommen werden, ist der Vorstand befugt, Vereinsmitglieder oder Dritte gegen Vergütung mit der Durchführung der dazu notwendigen Tätigkeiten zu beauftragen. Eine solche Vergütung unterliegt der Bestimmung des § 4 Abs. 3, muss verhältnismäßig, marktüblich und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins sein. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.
- Gehen die Erfordernisse der Vereinstätigkeiten über die Möglichkeiten ehrenamtlichen Engagements und gelegentlicher Auftragsvergabe an Dritte hinaus, ist der Vorstand befugt, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis liegt beim Vorsitzenden; der Vorstand kann sie schriftlich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und unter den in § 10 Abs. 5 und 6 festgelegten Bedingungen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie sind auch für den Fall gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Sollte nach Abzug der Abwicklungskosten sowie aller sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten des liquidierten Vereins noch Vereinsvermögen vorhanden sein, gelten die Regelungen des § 4 Abs. 4 dieser Satzung.
§ 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Dieser Satzungsentwurf wirkt als Satzung des nicht-rechtsfähigen Vorvereins. Bis zur erfolgten Eintragung in das Vereinsregister kann die Mitgliederversammlung unter Einhaltung aller seiner für Satzungsänderungen relevanten Vorschriften Neufassungen des Textes beschließen. Ist die Eintragung in das Vereinsregister bereits beantragt, sind solche Änderungen des Satzungsentwurfs dem für die Eintragung zuständigen Registergericht unverzüglich durch den auf der Gründungssitzung gewählten Vorstand anzuzeigen.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Spätere Satzungsänderungen werden mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
- Der Vorstand ist zu solchen Anpassungen des Satzungsentwurfs und späterer Satzungsänderungen ermächtigt, die
a) nach Vorgaben des Registergerichts zur Eintragung in das Vereinsregister, oder
b) nach Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zur Erlangung oder zum Erhalt des steuerbegünstigten Status
zwingend sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands ist dabei auf redaktionelle Änderungen sowie auf solche materielle Änderungen beschränkt, die den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.